DER BESCHLUSS ALS RECHTSGESCHAFT

Gemeinschaften und Verbände organisieren sich durch Kollektivorgane. In Kollektivorganen werden Entscheidungen häufig mit der Mehrheit der Stimmen getroffen. Wichtige Beispiele sind Gesellschafter- und Hauptversammlungen, mehrköpfige Vorstände und Aufsichtsräte, Betriebsräte, Wohnungseigentümerversa...

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المؤلف الرئيسي: SKAURADSZUN, DOMINIK
التنسيق: الكتروني كتاب الكتروني
اللغة:الألمانية
منشور في: [Place of publication not identified] DUNCKER & HUMBLOT, 2020.
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الوصول للمادة أونلاين:EBSCOhost
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505 0 |a Intro -- Vorwort -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungsverzeichnis -- 1 Einführung -- 2 Der Beschluss als Rechtsgeschäft -- Kodifizierungen, Terminologien und Zielsetzung der Arbeit -- I. Der Grad der Kodifizierung des Beschlusswesens bei den europäischen Nachbarn -- 1. Das Beschlusswesen im französischen Recht und Rückschlüsse aus den Detailvorschriften -- 2. Das Beschlusswesen im polnischen Recht und der historische Wechsel zur freien Marktwirtschaft -- 3. Das Beschlusswesen im österreichischen Recht -- Eine wichtige Erkenntnisquelle für die Beschlussfixierung 
505 8 |a 4. Das Beschlusswesen im Schweizer Recht mit seinem Kodifizierungsschwerpunkt im Schweizer Aktienrecht -- 5. Das Beschlusswesen im niederländischen Recht -- Impulsgeber für nachfolgende Lösungsvorschläge -- 6. Resümee -- II. Terminologien -- III. Zielsetzung der Arbeit und Eingrenzung des Themas -- 3 Die Einbettung des Beschlusses in die Rechtsgeschäftslehre -- I. Die Stimmabgaben als Willenserklärungen -- II. Rechtsnatur der ablehnenden Stimmabgaben sowie Stimmenthaltungen -- III. Der Beschluss als Rechtsgeschäft eigener Art 
505 8 |a 1. Zur Anwendung der Rechtsgeschäftslehre auf den Beschluss als Rechtsgeschäft eigener Art -- 2. Verfahrensbeschlüsse -- 3. Auslegung von Beschlüssen -- 4. Teilbarkeit von Beschlüssen -- 4 Die Beschlussprozedur -- Der Weg zum Beschluss -- I. "Abschluss", "Zustandekommen" und "Wirksamkeit" als dogmatische Kategorien -- 1. "Abschluss", "Zustandekommen" und "Wirksamkeit" beim Vertrag -- 2. "Abschluss", "Zustandekommen" und "Wirksamkeit" beim Beschluss -- II. Die Prüfung der Beschlussfähigkeit -- III. Der Beschlussantrag 
505 8 |a 1. Grundlegung und die Bedeutung von 150 Abs. 2 BGB bei der Beschlussprozedur -- 2. Der Beschlussantrag als essentialia et accidentalia negotii -- 3. Positive und negative Beschlussanträge -- 4. Die Ankündigung der bevorstehenden Beschlussanträge -- IV. Die Stimmabgaben -- V. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses -- 1. Feststellungen zu den Anforderungen an den Beschluss -- 2. Feststellungen bei Komplikationen (auslegungsbedürftige und treuwidrige Stimmabgaben sowie Stimmverbote) -- 3. Methoden zur Feststellung -- 4. Resümee -- VI. Die Verkündung des Beschlusses 
505 8 |a 1. Überblick über den Meinungsstand und die Rechtsnatur der Verkündung -- 2. Ein Blick zu den europäischen Nachbarn: Die Verkündung von Beschlüssen nach 128 des österreichischen Aktiengesetzes -- 3. Die Verkündung als Willens- oder Wissenserklärung -- oder weder noch? -- 4. Parallelen und Unterschiede zwischen Verkündung und notarieller Beurkundung -- 5. Parallelen und Unterschiede zwischen Verkündung und gerichtlichem Vergleich -- 6. Das Plädoyer für die Deutung der Verkündung als finalisierendes Tatbestandsmerkmal -- a) Die Argumentation nach dem Ausschlussprinzip 
520 |a Gemeinschaften und Verbände organisieren sich durch Kollektivorgane. In Kollektivorganen werden Entscheidungen häufig mit der Mehrheit der Stimmen getroffen. Wichtige Beispiele sind Gesellschafter- und Hauptversammlungen, mehrköpfige Vorstände und Aufsichtsräte, Betriebsräte, Wohnungseigentümerversammlungen und Gläubigerausschüsse. -- Das Bürgerliche Recht ist allerdings nicht auf Beschlüsse, sondern auf Verträge gemünzt. Weder die Rechtsgeschäftslehre des BGB noch ein anderes privatrechtliches Gesetz enthält eine allgemeine Beschlusslehre. Das deutsche Beschlusswesen wirkt daher wie ein bunter Flickenteppich. -- In dieser Publikation wird in 43 Thesen eine allgemeine Beschlusslehre erarbeitet und die Dogmatik des Beschlusses als Rechtsgeschäft neu vermessen. Diese stellt sodann das Fundament für ein allgemein anwendbares, harmonisierendes Beschlusswesen in allen privatrechtlichen Kollektivorganen dar. / »Resolutions as Legal Transactions« -- Notwithstanding a great need for resolutions as legal instruments of collective bodies in making decisions, a general codified resolution framework does not exist in Germany. Due to the similar legal situation in France, Poland, Austria, Switzerland, and the Netherlands, this study develops a harmonising legal doctrine of resolutions in collective bodies such as supervisory boards, shareholders' and creditors' meetings and presents its 43 theses in German and English. 
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